Waschmaschine in der Wohnung grundsätzlich erlaubt

  1. Der Betrieb einer gegen Auslaufen gesicherten Waschmaschine gehört regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und kann nicht durch eine mietvertragliche Formularklausel oder die Hausordnung untersagt werden, selbst wenn eine Waschküche im Keller des Hauses benutzt werden könnte.
  2. Eine Regelung, die die Gestattung der Nutzung einer Waschmaschine von der „Kapazität der vorhandenen Installationen“ abhängig macht, ist nicht hinreichend bestimmt und unwirksam.
  3. Ein triftiger Grund, der die Versagung der Benutzung einer Waschmaschine in der Wohnung rechtfertigen könnte, liegt jedenfalls nicht in dem Auftreten zweier Rohrverstopfungen oder Wasserschäden im Abstand von 2 1/2 Jahren, deren Ursache nicht hinreichend geklärt ist. Gegebenenfalls hat der Vermieter für das Vorhandensein ausreichender Installationen Sorge zu tragen.

AG Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013 – Az. 26 C 268/12

Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht