Vorkaufsrecht des Mieters bei vertraglich geschuldeter Umwandlung

Das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entsteht bei dem Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks im Grundsatz nur dann, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.

Es entsteht in der Regel nicht, wenn erst die Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen, und zwar auch dann nicht, wenn diese beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen („Erwerbermodell“).

BGH, Urteil vom 22.11.2013 – Az. V ZR 96/12

Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht , WOHNUNGSEIGENTUM , Allgemeines WEG-Recht , KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN