Vollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber

Eine beim Grundbuchamt eingegangene, aber nicht vollzogene Auflassung aus dem Jahr 1966 kann auf Eintragungsantrag auch noch nach mehreren Jahrzehnten durch Eintragung der Erben der Erwerber als Eigentümer vollzogen werden, sofern die übrigen Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.

OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 – Az. 34 Wx 402/17

Kategorie: ERBRECHT , ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT