Vertagung der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten setzt voraus, dass jeder Beteiligte die Möglichkeit der Teilnahme hat.

Bleibt ein Beteiligter im Verhandlungstermin entschuldigt aus, hat das Gericht grundsätzlich zu vertagen.

BayObLG, Beschluss vom 10.04.1996 - Az. 2Z BR 32/96

Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT