Verstöße gegen die Heizkostenverordnung in der Jahresabrechnung

  1. Verstöße gegen die Kostenverteilungsvorschriften der Heizkostenverordnung führen nur zu einer Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Einzelabrechnungen.
  2. Kann nur ein geringer Teil der verbrauchten Heizwärme über Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfasst werden, so kommt eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung nach § 11 Abs. l Nr. 1 Buchst. b HeizkostenV in Betracht.
  3. Die Messergebnisse nicht geeichter Zähler sind nicht gänzlich unverwertbar.
  4. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG ist insoweit nichtig, als er Feststellungen zu den geleisteten Vorschüssen enthält.

OLG München, Beschluss vom 06.09.2012 – Az. 32 Wx 32/12

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung