Verstöße gegen die Heizkostenverordnung in der Jahresabrechnung
- Verstöße gegen die Kostenverteilungsvorschriften der Heizkostenverordnung führen nur zu einer Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Einzelabrechnungen.
- Kann nur ein geringer Teil der verbrauchten Heizwärme über Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfasst werden, so kommt eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung nach § 11 Abs. l Nr. 1 Buchst. b HeizkostenV in Betracht.
- Die Messergebnisse nicht geeichter Zähler sind nicht gänzlich unverwertbar.
- Ein Beschluss über die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG ist insoweit nichtig, als er Feststellungen zu den geleisteten Vorschüssen enthält.
OLG München, Beschluss vom 06.09.2012 – Az. 32 Wx 32/12