Verschwiegener Sachmangel beim Immobilienkauf
Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.
BGH, Urteil vom 15.07.2011 – Az. V ZR 171/10
Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN