- Die Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Anliegers (hier: 95 Jahre) an die Stellung als Anliegerin an; auch für Anlieger in hohem Lebensalter besteht deshalb nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine - allerdings nicht höchstpersönlich zu erfüllende - Verpflichtung zur Straßenreinigung.
- Dass ein zu reinigender Fußweg ("Trampelpfad") überwuchert ist, lässt die Verpflichtung zu Beseitigung von auf dem Weg befindlichen Abfällen oder Laub sowie zur Beräumung von Schnee in einer Mindestbreite von 1 m für den Fußgängerverkehr nicht entfallen, weil für keine dieser Verpflichtungen eine "Rodung" des Weges erforderlich ist.
Kategorie:
ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT