Verjährungshemmung durch Mahnbescheid
Die Zustellung eines Mahnbescheides hat verjährungsunterbrechende Wirkung nur dann, wenn der Bescheid die geltend gemachten Ansprüche unverwechselbar erkennen läßt.
Durch die Wendung "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" werden die geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend individualisiert.
LG Bielefeld, Urteil vom 04.12.1996 - Az. 2 S 391/96
Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT