Verjährung der Schadenersatzansprüchen der WEG gegen ehemaligen Mieter

Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Wohnung in der Anlage wegen Veränderungen und Verschlechterungen der mit dem Mietgebrauch im Zusammenhang zu nutzenden, im Gemeinschaftseigentum stehende Teile (hier: Fahrkorb des Aufzugs) verjährt in der kurzen Frist des § 548 Abs. 1 BGB.
Die Revision wird zugelassen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2010 - Az. 7 U 82/10

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Allgemeines WEG-Recht