Verbandsgemeinde muss gegen Bolzen einschreiten
- Die Entstehung eines "faktischen Bolzplatzes" auf einem Wendehammer einer Gemeindestraße in einem reinen Wohngebiet kann durch von unzumutbarem Lärm betroffene Anwohner nicht im Wege des sog. Immissionsabwehranspruchs gegen gemeindliche Einrichtungen (§§ 1004, 906 BGB analog) abgewehrt werden.
- Zu einem in solchen Fällen möglichen Rechtsanspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Ordnungsbehörde auf der Grundlage der auf verhaltensbezogenen Lärm ausgerichteten Bestimmungen des landesrechtlichen Immissionsschutzrechts.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2007 – Az. 7 A 10789/07.OVG
Kategorie: ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT