Unwirksame Vorausverfügung über die Miete gegenüber dem Zwangsverwalter
Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden (beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.
BGH, Teilversäumnis u. Schlussurteil vom 30.04.2014 – Az. VIII ZR 103/13
Kategorie: MIETRECHT , ZWANGSVERSTEIGERUNG/ -VERWALTUNG , Allgemeines Mietrecht