Unterlassungsanspruch bei ordnungsgemäßer Kellerraumnutzung?

  1. Auch der vermietende Wohnungseigentümer kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
  2. Der zunächst als Alleineigentümer vermietende Wohnungseigentümer wird aber auch nicht dadurch zum (Zustands-)Störern, dass er das vor Aufteilung in Wohnungseigentum wirksam begründete und bestehende Mietverhältnis in Bezug auf den Kellerraum nach Begründung der WEG nicht beendet hat.
  3. Wenn im Zusammenhang mit der Aufteilung in Wohnungseigentum die Zuordnungsverhältnisse zwischen Wohnungen und sonstigen Räumen (hier: des Kellerraums) nicht beachtet werden, wird hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zwischen den Wohnungseigentümern eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) begründet. Diese hat den gemeinschaftlichen Gegenstand ordnungsgemäß zu verwalten.

LG Hamburg, Urteil vom 13.04.2016 – Az. 318 S 62/15

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum , Teilungserklärung