- Der Beschlussgegenstand ist entgegen § 23 Abs. 2 WEG in der Ladung nicht ausreichend bezeichnet, wenn für eine Investition in Höhe von ca. 65.000 € ein Angebot unter Bezugnahme auf eine bereits erfolgte Abstimmung zwischen Verwaltung und Verwaltungsbeirat empfohlen wird, ohne zugleich die Entscheidungsgrundlagen zumindest schematisch darzustellen und ohne die Vergleichsangebote mitzusenden.
- Ohne eine solche Offenlegung fehlt es an der hinreichenden Entscheidungsgrundlage der Eigentümer, auch wenn eine Einsichtnahme in die Vergleichsangebote im Rahmen der Versammlung möglich gewesen wäre.
- Ein Beschluss über die verpflichtende Ausstattung aller Wohnungen mit Rauchmeldern widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn bereits durch Sondereigentümer mit Rauchmeldern ausgestattete Einheiten nicht von der Verpflichtung ausgenommen werden (Anschluss LG Braunschweig BeckRS 2014, 11400).
- Kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter in Betracht, widerspricht seine Entlastung ordnungsmäßiger Verwaltung.
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WOHNUNGSEIGENTUM