Unentgeltliches Wohnrecht
Der Inhaber eines Unentgeltlichen Wohnrechts ist verpflichtet, lediglich die Wohnnebenkosten zu tragen, die von ihm verursacht worden sind.
Dazu zählen nicht die Kosten für Grundsteuer Straßenreinigung, Versicherung und Feuerlöscherwartung.
Urteil des AG Köln vom 14.04.1994 - Az. 208 C 577/93
Kategorie: ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT , MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht