- Die Umwandlung einer Straußwirtschaft in ein ganzjährig betriebenes Restaurant stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.
- Ein Wirtschaftsweg reicht grundsätzlich nicht für die gesicherte Erschließung im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB.
- Eine in einem Winzerbetrieb ganzjährig betriebene Gaststätte mit Sitzgelegenheiten für 60 Personen in den Gasträumen und zusätzlich 40 Sitzplätzen im Außenbereich stellt keinen mitgezogenen landwirtschaftlichen Betriebsteil, sondern einen gleichrangig neben der Landwirtschaft geführten gewerblichen Betrieb dar, der im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig ist.
Kategorie:
ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT
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Öffentliches Baurecht