- Hat der Vermieter der preisgebundenen Neubauwohnung die Kostenmiete nicht bis zum 31. Dezember 1986 durch schriftliche Erklärung auf die separate Abrechnung der Betriebskosten umgestellt, kann er diese Erklärung - auch bei der im Mietvertrag enthaltenen Gleitklausel, wonach sich die Miete von dem ersten Termin ab erhöht, der nach diesen Vorschriften zulässig ist, wenn durch allgemeine Rechtsvorschriften eine Erhöhung der Miete zugelassen ist - nur mit Wirkung für die Zukunft nachholen.
- Hat der Mieter trotz unterlassener Umstellung der Kostenmiete gesondert Betriebskosten gezahlt, steht ihm seit Beginn des nach 1986 folgenden Abrechnungszeitraums ein Rückforderungsanspruch zu.
Kategorie:
MIETRECHT
,
Betriebs- und Heizkosten
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SOZIALER WOHNUNGSBAU