Umlaufbeschluss: Feststellungsklage des Verwalters gegen die Eigentümer

Ein Verwalter ist befugt, im Wege der Klage gegen die Eigentümer feststellen zu lassen, dass ein durch Aushang bekannt gemachter Umlaufbeschluss nicht gefasst wurde. Das Fehlen von erforderlichen Unterschriften unter einem Umlaufbeschluss bedeutet das Vorliegen eines Schein- bzw. Nichtbeschlusses; dieser wird auch durch Beschlussverkündung durch Aushang nicht existent. Nur eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer vermag die Notwendigkeit einer Eigentümerversammlung zu ersetzen.

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 15.12.2015 – Az. 750 C 22/15

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Verwaltung/Verwalter