Umfang des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs eines Miteigentumsanteils
Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück. Nicht gebuchte Dienstbarkeiten, welche an einzelnen Miteigentumsanteilen nicht fortbestehen können, erlöschen dann insgesamt und damit auch im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern bzw. Wohnungs- oder Teileigentümern.
BGH, Beschluss vom 23.07.2015 – Az. V ZB 1/14
Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN