Umfang der Informationspflicht des Maklers bei Immobilienkauf

Ein Makler darf dem Erwerber keine falschen Vorstellungen vermitteln und die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft oder den Vertragspartner richtig sein müssen.

Ebenso hat das Oberlandesgericht festgelegt, dass der Makler es dem Käufer gegenüber deutlich machen muss, wenn er nicht seine eigenen Informationen weiter gibt, für die er auch einstehen möchte, sondern er nur (ggf. ungeprüfte) Informationen des Verkäufers weitergibt. Falls dem Makler wesentliche Informationen fehlen oder er diesbezüglich unsicher ist, so muss er auch dies offenlegen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2019 - Az.: 6 U 65/17

Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN , MAKLERRECHT