Überschreitung der Maximalwerte eines Betriebskostenspiegels
Die Geltendmachung höherer Kosten als die im Betriebskostenspiegel als Maximalwert ausgewiesenen Kosten [hier: Kosten der Treppenhausreinigung] ist darüber hinaus grundsätzlich nicht ausgeschlossen, setzt jedoch voraus, dass der Vermieter im einzelnen darlegt und ggfls. nachweist, dass er trotz entsprechender Bemühungen die in Rede stehenden Leistungen nicht zu kostengünstigeren Preisen auf dem Markt erhalten konnte.
Will ein Vermieter also höhere Kosten als die im Betriebskostenspiegel ausgewiesenen geltend machen, so obliegt es ihm, konkret darzulegen, aus welchen Gründen eine Überschreitung der Maximalwerte erfolgen musste.
AG Wuppertal, Urteil vom 10.07.2007 - Az. 92 C 155/07
Kategorie: MIETRECHT , Betriebs- und Heizkosten