Überbau an Grundstücksgrenze bleibt auch nach Verkauf erlaubt
Wer seinem Nachbarn die Überbauung des Grenzraumes zwischen den Häusern gestattet hat, ist daran auch gegenüber einem neuen Nachbarn gebunden, dürfe aber von ihm eine „Überbaurente“ verlangen.
Der Kläger hatte 1974 seinem Nachbarn erlaubt, den Raum zwischen beiden Häusern ohne Mietzahlung zu überdachen. Nach dem Verkauf des Nachbargrundstücks 1995 verlangte der Kläger vom neuen Nachbarn, die Überdachung zu entfernen. Das OLG entschied, die frühere Zustimmung greife auch für den neuen Nachbarn, nicht jedoch der Verzicht auf eine Geldrente. Der neue Nachbar müsse dem Kläger 200 DM pro Jahr zahlen.
OLG Koblenz, Az. 5 U 50/98
Kategorie: ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT , NACHBARSCHAFTSRECHT