- Eine mehrheitlich beschlossene Abänderung der Hausordnung dahingehend, dass ein Transport von Fahrrädern durch das Treppenhaus in die Wohnungen künftig untersagt ist, kann vom Selbstorganisationsrecht der Miteigentümer gedeckt sein.
- Durch einen solchen Beschluss werden Fahrradbesitzer im Vergleich zu Nutzern von z. B. Kinderwägen oder Rollstühlen auch nicht in unzulässiger Weise diskriminiert. Deren Privilegierung ist vielmehr zwingende Folge der Grundsätze des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG).
Kategorie:
WOHNUNGSEIGENTUM