Transmortale Generalvollmacht: Grundbucheintragung trotz möglicher Konfusion (Alleinerbe) nicht von Erbennachweis abhängig
Zur Verwendung transmortaler Vollmachten durch einen potenziellen Erben.
Der grundbuchliche Vollzug einer Eigentumsübertragung durch zugelassenes Insichgeschäft, das der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht des verstorbenen eingetragenen Berechtigten sowie in eigenem Namen an sich vornimmt, ist nicht zwingend von einem Erbennachweis nach § 35 GBO abhängig, auch wenn der Bevollmächtigte als potenzieller Alleinerbe in Betracht kommt (Ergänzung zu OLG Schleswig vom 15.07.2014 – Az. 2 W 48/14; Abgrenzung zu OLG Hamm vom 10.01.2013 – Az. I-15 W 79/12).
Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei einer Beschwerde gegen einen Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückweisende Entscheidung ist unbeschränkt, auch wenn die Beteiligte eine auf denselben Grund gestützte Zwischenverfügung nicht angegriffen hat (ebenso OLG München BeckRS 2014, 01164).
Im Grundbuchverkehr ist die materielle Erbenstellung grundsätzlich unerheblich, solange nicht der Nachweis in Form der in § 35 Abs. 1 GBO bezeichneten Urkunden erbracht ist; eine durch Einsicht in die Nachlassakten erlangte Kenntnis des Grundbuchamtes von einem eigenhändigen Testament bezeugt keine Erbenstellung eines Beteiligten.
Regelmäßig ist bei erteilten Vollmachten ein gesonderter Nachweis über deren Fortbestand nicht notwendig; wenn allerdings konkrete Anhaltspunkte für das Erlöschen der Vollmacht bekannt geworden sind, muss das Grundbuchamt diesen nachgehen. Es wäre jedoch überzogen, etwaigen Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht aufgrund einer möglichen Konfusion dadurch zu begegnen, dem Antragsteller aufzugeben, die fehlende Erbenstellung nachzuweisen.
OLG München, Beschluss vom 04.08.2016 – Az. 34 Wx 110/16