Tierhaltung in der Mietwohnung als übermäßige Beanspruchung im Sinne der Privathaftpflichtversicherung

Zerlegt eine Katze in einer Mietwohnung die Dichtgummis einer Terrassentür, muss nicht immer die Tierhalterhaftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Denn hat der Katzenhalter seine Katze wiederholt in seiner Wohnung Schalten und Walten lassen, wie sie will, liegt eine „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache vor.

AG Offenbach, Urteil vom 07.05.2015 - Az. 33 C 291/14   

Kategorie: VERSICHERUNGSRECHT , MIETRECHT