Teilungserklärung: Gewerbliche Nutzung umfasst auch Nutzung als Pensions- oder Ferienwohnung

  1. Soweit die Teilungserklärung auch eine gewerbliche Nutzung des Eigentums für zulässig erklärt (hier: Einzelhandel bzw. Nagelstudio in Gewerbeeinheiten und Büro- und Wohnnutzung in Wohneinheiten), fällt hierunter auch die Vermietung von Einheiten an wechselnde Pensions- und Feriengäste.
  2. Die gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich eine Beschränkung der Nutzung der im Sondereigentum stehenden Einheiten zu Wohnzwecken enthält.

AG Erfurt, Urteil vom 25.05.2016 – Az. 5 C 63/14

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Teilungserklärung , Sondereigentum