- Soweit die Teilungserklärung auch eine gewerbliche Nutzung des Eigentums für zulässig erklärt (hier: Einzelhandel bzw. Nagelstudio in Gewerbeeinheiten und Büro- und Wohnnutzung in Wohneinheiten), fällt hierunter auch die Vermietung von Einheiten an wechselnde Pensions- und Feriengäste.
- Die gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich eine Beschränkung der Nutzung der im Sondereigentum stehenden Einheiten zu Wohnzwecken enthält.
Kategorie:
WOHNUNGSEIGENTUM
,
Teilungserklärung
,
Sondereigentum