Teilungserklärung: Bestimmungsrecht des Verwalters über die Aufteilung uneindeutiger Kosten

  1. Ist der Verwalter laut Teilungserklärung berechtigt, nicht eindeutig zuzuordnenden Kosten nach Erfahrungswerten aufzuteilen, so hat er das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben.
  2. Hierzu genügt es, dass die Kostenaufteilung – wie bei Beschlüssen zur Abänderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG - nicht willkürlich ist und auch im Übrigen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

AG Pinneberg, Urteil vom 31.01.2017 – Az. 60 C 61/16

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Verwaltung/Verwalter , Teilungserklärung , Kostentragung/-verteilung