Teilungserklärung: Bestimmungsrecht des Verwalters über die Aufteilung uneindeutiger Kosten
- Ist der Verwalter laut Teilungserklärung berechtigt, nicht eindeutig zuzuordnenden Kosten nach Erfahrungswerten aufzuteilen, so hat er das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben.
- Hierzu genügt es, dass die Kostenaufteilung – wie bei Beschlüssen zur Abänderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG - nicht willkürlich ist und auch im Übrigen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.