Teileigentum: Eltern-Kind-Zentrum im „Laden mit Lager“ zulässig!
Geräusche, die von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehen, sind angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten zwar typischerweise lauter und störender als die eines Ladens mit Lager.
Aufgrund der Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht kann gleichwohl eine Unterlassung der Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum nicht verlangt werden.
Nach dieser Bestimmung sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.