Teileigentum: Eltern-Kind-Zentrum im „Laden mit Lager“ zulässig!

Geräusche, die von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehen, sind angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten zwar typischerweise lauter und störender als die eines Ladens mit Lager.

Aufgrund der Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht kann gleichwohl eine Unterlassung der Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum nicht verlangt werden.

Nach dieser Bestimmung sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.

BGH, Urteil vom 13.12.2019 – Az. V ZR 203/18

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM