Stromlieferungsvertrag: Vertragspartner bei einem konkludenten Vertragsabschluss durch tatsächlichen Bezug nach Leerstand einer Mietwohnung
Bei einer Mietwohnung, für deren Energiebezug der Mieter aufgrund der mietvertraglichen Regelungen eigenverantwortlich zu sorgen hat, kommt ein Vertrag durch tatsächliche Inanspruchnahme der mittels Realofferte angebotenen Leistung jedenfalls dann mit dem Mieter zustande, wenn dem Versorgungsunternehmen diese mietvertragliche Regelung aufgrund der bisherigen Handhabung bekannt ist. Der Vermieter tritt auch dann nicht als Vertragspartner ein, wenn der Mieter entgegen seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 2 StromGVV den Strombezug gegenüber dem Versorgungsunternehmer nicht mitteilt.
LG Itzehoe, 03.03.2009 – Az. 1 S 179/08
Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht , VERSORGUNG (STROM, WASSER, GAS)