Strom: Hauseigentümer als Vertragspartner bei hausinterner Unterverteilung

Wird in einem Mehrparteienhaus die Energieversorgung über eine hausinterne Unterverteilung über Zwischenzähler vorgenommen, so richtet sich die Realofferte nach § 2 Abs. 1 StromGVVO/ GasGVVO grundsätzlich an den Hauseigentümer, der die Verfügungsgewalt am Übergabepunkt - dem Hausanschluss als Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Leitungsnetz und dem zu versorgenden Grundstück - innehat.

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2016 – Az. 10 S 13/16

Kategorie: VERSORGUNG (STROM, WASSER, GAS)