Streitwerterhöhung und Bewertungsgrundsätze
- Ist neben der Räumung einer Wohnung auch die Rückgabe eines unentgeltlich überlassenen Grundstücks (Teil eines Gartens) Streitgegenstand, so ist jene mit Hilfe einer Schätzung gesondert zu bewerten.
- Werden in einem „Mehrvergleich“ Streitgegenstände miterledigt, die im Rechtsstreit nicht anhängig gewesen sind, sind diese nach allgemeinen Grundsätzen einzeln zu bewerten und erhöhen den Gegenstandswert des Vergleichs.
- Vereinbaren die Parteien in dem „Räumungsvergleich“ für den Mieter eine „Umzugskostenbeihilfe“, so wirkt diese sich nicht werterhöhend aus, wenn die Parteien darüber nicht gestritten haben.
- Zur Bewertung einer Vergleichsabrede, in der der Wohnungsmieter auf Räumungsschutz verzichtet.
- Bei Streitigkeiten der Mietvertragsparteien über eine mangelbedingte Mietminderung ist nicht der Mangelbeseitigungsaufwand, sondern die auf ein Jahr begrenzte, den Mängeln entsprechende Mietminderung zum Bewertungsmaßstab zu nehmen.
- Da der Anspruch auf Rückbau der Mietsache nicht von dem Räumungsanspruch umfasst ist, ist er auch gesondert zu bewerten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2009 – Az. I-24 W 16/09
Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT , MIETRECHT , Prozessrecht