Streitwert: Klage auf Fortbestand eines Mietverhältnisses
- Vom Mieter erhobenen Feststellungsklagen, die sich auf die Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses richten, ist der Jahreswert der vereinbarten (Netto-)Miete für die Bemessung des Gebührenstreitwerts zu Grunde zu legen; ein Feststellungsabschlag ist nicht vorzunehmen, unabhängig davon, ob die Klage als positive oder negative Feststellungsklage formuliert ist.
- Betrifft die Feststellungsklage mehrere Kündigungen, erhöht dies den Gebührenstreitwert nicht.
LG Berlin, Beschluss vom 13.02.2014 – Az. 67 T 20/14
Kategorie: MIETRECHT , Prozessrecht