Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans
Der Streitwert betreffend die Klage über die Anfechtung eines Wirtschaftsplanes einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt sich nach § 49 a GKG in Höhe eines Bruchteils des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplans.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2014 – Az. 19 W 46/14
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Prozessrecht