Sondernutzungsrechte: Vereinbarung und Eintragung erforderlich!
Lediglich wirksam vereinbarte Sondernutzungsrechte, die aber nicht im Grundbuch eingetragen und damit nicht "verdinglicht" worden sind, entfalten gegen die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten keine rechtlichen Wirkungen.