Schweinehaltung in der Eigentumswohnung

  1. Die Haltung von drei Hasen kann als sozial übliche Haustierhaltung nicht per Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer untersagt werden.
  2. Die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können mehrheitlich die Haltung solcher Tiere verbieten, die nach hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen keine üblichen oder typischen Haustiere sind, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Geruchsbelästigung oder Gefährlichkeit. Vielmehr genügt es schon, wenn gegenüber der konkreten Tierart - hier: Hausschwein von ca. 1 m Länge und 100 kg Gewicht ein nachvollziehbares Unbehagen der Wohnungseigentümer vorliegt.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2011 – Az. 2 S 21/11

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Allgemeines WEG-Recht , MIETRECHT , Tierhaltung