Schriftformerfordernis: Bestimmbarkeit der Erben
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vertragsurkunde ausreichende Angaben für die - zur Wahrung der Schriftform nach § 550 BGB erforderliche - Bestimmbarkeit der vermietenden Miterben enthält. Denn die Erblasserin als die frühere Grundstückseigentümerin ist dort namentlich bezeichnet ("M.M."), so dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihr, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, anhand der Vertragsurkunde und des Grundbuches ohne weiteres ermittelt werden können
BGH, Beschluss vom 17.03.2015 – Az. VIII ZR 298/14
Kategorie: ERBRECHT , MIETRECHT , Mietvertrag