Schimmel trotz üblichen Lüftungsverhaltens
Treten Feuchtigkeits- und Schimmelerscheinungen in der Wohnung (hier: Schlafzimmer) auch bei allgemein üblichem Lüftungsverhalten auf, so sind diese vom Mieter auch dann nicht zu vertreten, wenn sie nachts durch Offenhalten der Schlafzimmertür verhindert werden könnten. Es besteht ein Beseitigungs- und Herstellungsanspruch gegen den Vermieter.