Schimmel trotz üblichen Lüftungsverhaltens

Treten Feuchtigkeits- und Schimmelerscheinungen in der Wohnung (hier: Schlafzimmer) auch bei allgemein üblichem Lüftungsverhalten auf, so sind diese vom Mieter auch dann nicht zu vertreten, wenn sie nachts durch Offenhalten der Schlafzimmertür verhindert werden könnten. Es besteht ein Beseitigungs- und Herstellungsanspruch gegen den Vermieter.

LG Bochum, Urteil vom 19.07.2016 – Az. 11 S 33/16

Kategorie: MIETRECHT , Mietminderung & Mangelbeseitigung