Schimmel: besondere Mieterpflichten nur aufgrund konkreter Hinweise des Vermieters

  1. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn in der Wohnung bei üblicher Möblierung ein überobligatorisches Lüften (mehr als 2mal täglich) erforderlich ist, um Schimmelbildung zu vermeiden.
  2. Ein besonderes Lüftungsverhalten oder ein besonderer Abstand der Möbel zur Wand sind nur auf entsprechende konkrete Hinweise des Vermieters einzuhalten. Eine allgemeine Empfehlung zum richtigen lüften, etwa durch Übergabe einer Broschüre, begründet ebenso wenig besondere Pflichten des Mieters wie eine (Formular-)Klausel im Mietvertrag, nach der im Einzelfall ein größerer Abstand der Möbel von den Wänden als vereinbart gilt, wenn dieser erforderlich ist.

LG Aachen, Urteil vom 02.07.2015 – Az. 2 S 327/14

Kategorie: MIETRECHT , Mietminderung & Mangelbeseitigung