Schimmel: 20%ige Mietminderung

  1. Eine Minderung der Bruttomiete um (mindestens) 20% wegen bauseitig bedingten Schimmels in der Küche und dem einzigen Zimmer der Wohnung ist nicht zu bestanden.
  2. Eine vom Mieter in die Wohnung eingebrachte Vinyltapete, die die vorhandene Schimmelanfälligkeit der Wohnung verstärkt, ohne bauseitige Schimmelursachen jedoch unproblematisch wäre, führt nicht zu einer Mitverantwortlichkeit des Mieters für den Schimmel.
  3. Die Tatsache, dass der vorhandene Schimmel lediglich der – gesundheitlich nur bedingt problematischen – Kategorie1 zuzuordnen ist, ändert nichts daran, dass er einen Mangel der Mietsache bedingt, zumal sich der vorhandene Befall schnell verändern kann und gesundheitlich bedenklichere Schimmelpilzarten auftreten können.

AG Köln, Urteil vom 07.10.2014 – Az. 211 C 446/13

Kategorie: MIETRECHT , Mietminderung & Mangelbeseitigung