Schattenwurf: Baumschutz contra Photovoltaik
Die Fällung eines Baumes kann dann verlangt bzw. beantragt werden, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage aufgrund der Verschattungswirkung nicht möglich, oder wirtschaftlich bzw. energietechnisch sinnlos ist. Eine Leistungseinschränkung von 25% reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.
VG München, Urteil vom 02.12.2013 – Az. M 8 K 12.4170