Schallschutzniveau bei Austausch des Bodenbelags

Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch  einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe  des  Senatsurteils vom 01.06.2012 – Az. V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 14).

BGH, Urteil vom 27.02.2015 – Az. V ZR 73/14

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Instandsetzung/Instandhaltung/Modernisierung