Schätzung erhöht Anforderungen an Betriebskostenabrechnung nicht

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a Heizkostenverordnung entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 12.11.2014 – Az. VIII ZR 112/14

Kategorie: MIETRECHT , Betriebs- und Heizkosten