Schäden durch erlaubte Tierhaltung

Die durch ein natürliches Tierverhalten verursachten Schäden (hier: Kratzspuren an einem Handlauf) stellen eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beschädigung der Mietsache dar, für die Halter aufzukommen hat.

AG Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010 - Az. 9 C 308/09

Kategorie: MIETRECHT , Tierhaltung