Schadensersatzanspruch wegen Verhinderung von Modernisierungsmaßnahmen
- Erweist ich eine vom Mieter erwirkte einstweilige Verfügung, mit der dem Vermieter beabsichtigte Sanierungs- und Energiesparmaßnahmen untersagt werden, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Mieter dem Grunde nach dem Vermieter für den aus der Verzögerung entstehenden Schaden gemäß § 945 ZPO unabhängig von Verschulden oder Rechtswidrigkeit ersatzpflichtig.
- Ein kausaler und ersatzfähiger Schaden kann schon dann gegeben sein, wenn eine selbstschädigende Handlung des Gläubigers durch den Schädiger herausgefordert worden ist.
BGH, Urteil vom 13.10.2016 – Az. IX ZR 149/15
Kategorie: MIETRECHT , Modernisierung und Mieterhöhung (§§ 555b, 559 ff. BGB)