Schadensersatzanspruch wegen Verhinderung von Modernisierungsmaßnahmen

  1. Erweist ich eine vom Mieter erwirkte einstweilige Verfügung, mit der dem Vermieter beabsichtigte Sanierungs- und Energiesparmaßnahmen untersagt werden, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Mieter dem Grunde nach dem Vermieter für den aus der Verzögerung entstehenden Schaden gemäß § 945 ZPO unabhängig von Verschulden oder Rechtswidrigkeit ersatzpflichtig.
  2. Ein kausaler und ersatzfähiger Schaden kann schon dann gegeben sein, wenn eine selbstschädigende Handlung des Gläubigers durch den Schädiger herausgefordert worden ist.

BGH, Urteil vom 13.10.2016 – Az. IX ZR 149/15

 

Kategorie: MIETRECHT , Modernisierung und Mieterhöhung (§§ 555b, 559 ff. BGB)