Schadensersatzanspruch wegen exzessiven Rauchens
Die Beklagte hat die Mietsache über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehend geschädigt. Die Wohnung war übermäßig verraucht.
Mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.03.2008 – Az. VIII ZR 37/07, Rn. 23) geht die Kammer davon aus, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig durch eine unrenovierte Übernahme entstanden ist.
Die Wohnung der Klägerin war derart durch den Rauch beschädigt, dass das Überstreichen bzw. auch das Neutapezieren hier keine Wiederherstellung bedeutet hätte. Der Zeuge Ka. hat für das Gericht nachvollziehbar und in einer klaren deutlichen Sprache bekundet, dass die Versottung sehr stark war. Er hat auch dargelegt, dass teilweise bei starken Raucherwohnungen die Versottung mit Nikotin derart in den Putz dringe, dass selbst eine Nikotinsperre nicht mehr ausreiche, um das spätere Durchdringen des Nikotin sowie den Rauchgeruch zu beseitigen. Letztlich hat der Zeuge Ka. insoweit auch einen olfaktorischen Umstand bestätigt, der während der Beweisaufnahme deutlich zu Tage trat. Im Rahmen des Beweisaufnahmetermins vom 21.10.2015 war die Beklagte anwesend. Der Rauchgeruch war deutlich wahrnehmbar und erfüllte den gesamten Raum. Er war auch trotz Lüftungspausen durchgehend wahrzunehmen. Diese Geruchsempfindung hatte auch der Zeuge in der Wohnung, der angab, dass man deutlich riechen konnte, dass in der Wohnung geraucht wurde. Auch der Zeuge hat bestätigt, dass man „das Nikotin an den Wänden schon gesehen“ hätte.
LG Hannover, Urteil vom 29.02.2016 - Az. 12 S 9/13
Kategorie: MIETRECHT , Schönheitsreparaturen