Schadensersatzanspruch: Entsorgung von unberechtigt auf dem Dachboden abgestellter Sachen des Mieters

Aufgrund der vorgenannten Pflichtwidrigkeit der Entsorgung ohne vorherige Ankündigung war es zugleich pflichtwidrig, die Gegenstände unmittelbar zu vernichten, anstatt die Hausbewohner zunächst über die Abholung zu informieren und ihnen die Gelegenheit zu geben, die Gegenstände wieder an sich zu nehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Dachbodenraum, aus dem die Gegenstände entsorgt wurden, nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen stets verschlossen war.
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Das Gericht ist nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin durch ihr Verhalten, namentlich das Abstellen der Gegenstände auf dem Dachboden, bei der Entstehung des Schadens schuldhaft mitgewirkt hat.
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Fehlt es an einer ausdrücklichen Berechtigung zur Nutzung des rechten Dachbodenraums, ist das Abstellen von Gegenständen auch zur nur vorübergehenden Lagerung dort pflichtwidrig und hat zur Entstehung des Schadens beigetragen.
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Das Mitverschulden der Klägerin ist gegenüber dem Verschulden der Beklagten, die gelagerten Gegenstände tatsächlich entsorgt zu haben, jedoch nur untergeordnet und deshalb nur mit einem Viertel zu berücksichtigen. Denn ungeachtet der unberechtigten Lagerung wäre die Beklagte zunächst zur Information der Hausbewohner verpflichtet gewesen, die hier nach den obigen Erläuterungen jedoch nicht erwiesen ist.

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 26.08.2013 – Az. 235 C 267/12

Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht