Sachverständigenablehnung bei unterbliebener Benachrichtigung einer der Parteien

  1. Führt ein Sachverständiger zur Vorbereitung seines Gutachtens eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer der Parteien durch, ohne die andere benachrichtigt und ihr Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben, so rechtfertigt dies die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dabei ist es unerheblich, ob die fehlende Unterrichtung der abwesenden Partei über den Ortstermin auf einem Versehen beruhte und ob es zu einer Einflussnahme durch die anwesende Partei gekommen ist.
  2. Die Möglichkeit, die anlässlich eines Ortstermins getroffenen Feststellungen zu wiederholen, vermag das durch die unterbliebene Unterrichtung vom Termin bei der benachteiligten Partei begründete Misstrauen nicht auszuräumen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2010 - Az. 14 W 37/09

Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT