Rolllädenbenutzung zur Nachtzeit
Die Nutzung der Fensterrollläden zur Nachtzeit (hier: 22.30 und 23.30 Uhr) ist vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung und ggf. eine vom Nachbarn hinzunehmende Störung.
AG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2010 - Az. 55 C 7723/10
Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht , WOHNUNGSEIGENTUM , Allgemeines WEG-Recht , NACHBARSCHAFTSRECHT