- Überträgt die Teilungserklärung die Instandhaltungs- und Instandsetzungslast an Gebäudeteilen im Gemeinschaftseigentum den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten, sind davon im Zweifel die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einschließlich der Beseitigung anfänglicher Baumängel nicht umfasst.
- Ergibt eine sachverständige Untersuchung ohne aufwändige vollumfängliche Klärung, dass es sich bei Mängeln im Gemeinschaftseigentum mit einem Grad an Wahrscheinlichkeit, der keine vernünftigen Zweifel mehr aufkommen lässt, um anfängliche Baumängel handelt, haben die Eigentümer auch bei einer solchen Klausel in der Teilungserklärung die Beschlusskompetenz für Sanierungsmaßnahmen und deren Kostenverteilung.
- Die Beauftragung eines Werkunternehmens, welches das Gebäude bereits von früheren Arbeiten kennt, kann auch ohne die Einholung von Vergleichsangeboten ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Kategorie:
WOHNUNGSEIGENTUM