Rechtsmittelbelehrung: Auf Vertretungszwang muss nicht hingewiesen werden

  1. Eine Rechtsmittelbelehrung muss nicht zwingend über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren.
  2. Mangelnde Rechtskenntnisse - wie hier über den Vertretungszwang beim Oberverwaltungsgericht - können die Versäumung einer gesetzlichen Frist grundsätzlich nicht entschuldigen, da sich der Betroffene in geeigneter, zuverlässiger Weise über die Rechtslage informieren kann.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.03.2017 – Az. 2 B 360/17

Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Prozessrecht