Rauchwarnmelder: Duldungspflicht
Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung - hier § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen - Anhalt (BauO LSA) - vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - Az. VIII ZR 290/14
Kategorie: MIETRECHT , Modernisierung und Mieterhöhung (§§ 555b, 559 ff. BGB)